Gemäß § 1 des Gesetzes zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Errichtungsgesetz - KIT-ErrichtG) vom 14. Juli 2009 (GBl. 2009, 317) ist das KIT hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG rechtsidentisch mit der Universität Karlsruhe; es nimmt deren bisherige Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten weiter wahr. Die vom Senat der Universität Karlsruhe vor dem 1. Oktober 2009 beschlossenen und verkündeten Satzungen entfalten daher weiterhin Rechtswirksamkeit.
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