Keine Einschreibung ohne Krankenversicherung

Auf der Grundlage der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) muss jede*r Studienbewerber*in für die Immatrikulation am Karlsruher Institut für Technologie eine Krankenversicherung oder Befreiung von der Versicherungspflicht nachweisen. Diese Information wird von der gesetzlichen Krankenkasse direkt elektronisch an uns übermittelt. Dazu fordern Sie bitte bei der von Ihnen gewählten deutschen gesetzlichen Krankenkasse den "Meldegrund 10 für das Karlsruher Institut für Technologie" an. Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung reichen nicht aus.

Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studierende bestehen für Krankenkassen und für Hochschulen unterschiedliche Bescheinigungs- und Meldepflichten nach §199a Abs. 2 bis 5 SGB V. Diese sind:

  • Meldepflichten der Krankenkassen:
    • M10: Versicherungsstatus (pflichtig oder befreit)
    • M11: Beginn Versicherung nach Krankenkassenwechsel
    • M12: Verzug Zahlung der Beiträge
    • M13: Begleichung rückständiger Beiträge
  • Meldepflichten der Hochschulen:
    • M20: Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung
    • M30: Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation/Beendigung

 

Wer ist für die Bestätigung gegenüber der Hochschule zuständig?

Deutsche Staatsbürger*innen

Bitte fordern Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse "Meldegrund 10 für das Karlsruher Institut für Technologie" an. Mit dieser Bestätigung meldet die Krankenkasse an die Hochschule, ob sie

  • bei der Krankenkasse als selbständiges Mitglied versichert bzw. über die Eltern mitversichert sind, oder
  • von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit wurden, z.B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung. Sie können frei wählen, welche gesetzliche Krankenkasse diese Meldung für Sie übernehmen soll. Wichtig ist, dass Sie die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Semesterbeginn beantragen, ansonsten sind Sie automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig (§8 Abs. 2 SGB V).

Bitte beachten Sie, dass Sie jede Form der Krankenversicherung, bei der es sich nicht um eine studentische gesetzliche Krankenversicherung handelt, von einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen müssen. Bietet Ihre Krankenversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz für ein Studium in Deutschland, kann die gesetzliche Krankenkasse für Sie die Bestätigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erteilen.

Diese Vorgehensweise ergibt sich verpflichtend auf Basis der bundesweiten Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SK-VMV).

EU Staatsbürger*innen

Für Bewerber*innen aus EU Staaten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen, ist keine zusätzliche Versicherung in Deutschland notwendig. Sie müssen nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorlegen, um dort eine Bestätigung ("Meldung 10 an das Karlsruher Institut für Technologie") über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erhalten.

Bürger*innen aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben (z.B. Schweiz oder Türkei)

Wenn Sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Ihrem Heimatland haben, fragen Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland bescheinigt. Die Formulare haben je nach Herkunftsland unterschiedliche Namen, z.B. E-111, AT 11, ATN11 oder BH6. Dieses Formular kann bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, um eine Bestätigung ("Meldung 10 an das Karlsruher Institut für Technologie") über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erhalten.