Sofern Sie zu Beginn oder während des freiwilligen Dienstes bereits für einen Studiengang am KIT zugelassen wurden, so kann im Rahmen der Vorwegauswahl eine bevorzugte Zulassung erfolgen.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Zuge der erneuten Bewerbung in einem der nächstmöglichen Semester einen Nachweis über die bereits erfolgte Zulassung am KIT erbringen (Kopie des KIT Zulassungsbescheids oder Kopie des Rückstellungsbescheids von Hochschulstart). Darüberhinaus muss der geleistete Dienst durch eine Dienstzeitbescheinigung nachgewiesen werden (die Dienstzeit muss mindestens 6 Monate betragen).

Als Dienst zählt dabei nach §14 Hochschulvergabeverordnung (HVVO):

  • Höchstens dreijähriger Dienst bei der Bundeswehr, beim früheren Bundesgrenzschutz oder bei der Bundespolizei
  • freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Freiwilliges Soziales / Ökologisches Jahr (auch wenn es kein volles Jahr dauerte)
  • ein einjähriger Europäischer Freiwilligendienst oder ein „anderer Dienst“ (wenn dieser durch das Bundesverwaltungsamt anerkannt wurde)
  • mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer*in nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
  • Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (ersten und zweiten Grades) bis zur Dauer von drei Jahren (Nachweis durch Geburtsurkunde / ärztliche Bescheinigung und glaubhafte/belegt Erklärung, dass andere Personen nicht zur Verfügung standen)

Für EU-Angehörige und Bildungsinländer gilt die Vorwegauswahl entsprechend, wenn der in ihrem Heimatland abgeleistete Dienst mit dem freiwilligen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist.

Wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben, dann können Sie in den zwei auf das Dienstende folgenden Bewerbungszeiträumen für denselben Studiengang bevorzugt vor allen anderen Bewerber*innen zugelassen werden (sogenannte Vorwegauswahl nach §14 HVVO). Bitte heben Sie daher Ihren Zulassungsbescheid auf.

Bei der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Bachelor- und Masterstudiengängen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) werden bis zu 5% der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerber*innen reserviert, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn Sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.

Dabei rechtfertigt aber nicht jede Beeinträchtigung eine Zulassung im Rahmen dieser Härtequote. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern und es dem/der Bewerber*in nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.

Die Anwendungspraxis läßt sich in drei Begründungssätzen zusammenfassen:

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung
  • Beschränkungen in der Berufswahl oder der Berufsausübung, die nur die Wahl bestimmter Berufsfelder erlauben oder die Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs erfordern, wobei in der Regel das angestrebte Studium eine erfolgreiche berufliche Eingliederung erwarten lassen muss und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit unzumutbar erschwert oder nicht möglich ist
  • Sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich, wobei diese Begründung nur in Verbindung mit anderen Begründungen möglich ist

Bevor Sie daher einen Antrag auf Zulassung im Rahmen der Härtequote stellen, sollten Sie selbstkritisch prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg hat. Gründe, die Sie aufführen, müssen eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten und im Zeitpunkt der Antragstellung in Ihrer Person bereits vorliegen und von Ihnen nicht zu vertreten sein.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der formlose Antrag auf Zulassung im Rahmen der Härtequote sowie sämtliche den Antrag betreffenden Nachweise fristgerecht mit Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium bei der Hochschule eingegangen sein müssen, damit sie im Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.

Bei Fragen stehen Ihnen als Ansprechpersonen die Zentrale Studienberatung (ZSB), die Behindertenbeauftragte oder der Studierendenservice zur Verfügung.

Verbesserung der Wartezeit

Bei der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Bachelor- und Masterstudiengängen des KIT werden bis zu 5% der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerber*innen reserviert, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn Sie für den Studiengang keine Zulassung erhielten.

Wer jedoch nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

Der Nachweis des Antragsgrundes allein reicht jedoch nicht aus. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass und um welchen Zeitraum sich dadurch der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert hat.

Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege erbringen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der formlose Antrag auf Nachteilsausgleich sowie sämtliche den Antrag betreffenden Nachweise fristgerecht mit Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium bei der Hochschule eingegangen sein müssen, damit sie im Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.

Verbesserung der Durchschnittsnote

Bei der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) werden 90% nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens vergeben. Die Auswahl erfolgt gem. §10 Abs. 1 Satz 2 HVVO i. V. m. der für den Studiengang geltenden Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren. Dabei wird u. a. die Durchschnittsnote bzw. die Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung sowie die Halbjahresergebnisse einzelner Schulfächer zugrunde gelegt.

Für die Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung besteht derzeit keine direkte Rechtsgrundlage. Eine Berücksichtigung kann daher nur im Wege der Gleichbehandlung analog zu den in §11 Abs. 5 Vergabeverordnung Stiftung vorgesehenen Grundsätzen erfolgen. Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote bzw. der höheren Gesamtpunktzahl berücksichtigt.

Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist hierfür ein qualifiziertes Schulgutachten einzureichen, das unter Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft feststellt, welche bessere Note bzw. höhere Punktzahl ohne Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Auch die sich daraus ergebende bessere Durchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl ist anzugeben.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der formlose Antrag auf Nachteilsausgleich sowie sämtliche den Antrag betreffenden Nachweise fristgerecht mit Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium bei der Hochschule eingegangen sein müssen, damit sie im Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.

Bei Fragen steht Ihnen in beiden Fällen als Ansprechpersonen die Zentrale Studienberatung (ZSB) oder der Studierendenservice zur Verfügung.

In zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), in denen eine Zulassungszahl nach §5 des Hochschulzulassungsgesetzes festgesetzt ist, werden von den festgesetzten Zulassungszahlen 1% der zur Verfügung stehenden Studienplätze, mindestens ein Studienplatz, vorweg abgezogen (Vorabquote) für folgende im öffentlichen Interesse zu berücksichtigende oder fördernde Personenkreise:

  1. Bewerber*innen, die einem auf Bundesebene gebildeten A, B oder C Kader bzw. einer vergleichbaren Auswahlmannschaft sowie Mannschaften des höchsten Ligenbetriebs eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören
  2. Bewerber*innen, die blind oder sehbehindert sind
  3. Bewerber*innen, die eine*n nahe*n Angehörige*n im Sinne von §7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen, der pflegebedürftig im Sinne der §§14,15 SGB XI ist
  4. Bewerber*innen, die ein Kind bis 12 Jahre pflegen und erziehen

sofern diese aufgrund begründeter Umstände an den Studienort Karlsruhe gebunden sind.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Sonderantrag auf Zulassung im Rahmen dieser Quote sowie sämtliche den Antrag betreffenden Nachweise fristgerecht mit Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium bei der Hochschule eingegangen sein müssen, damit sie im Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.

Bei Fragen stehen Ihnen als Ansprechpersonen die Zentrale Studienberatung (ZSB), ACCESS@KIT oder der Studierendenservice zur Verfügung.

Studierende, die neben ihrem Studium einen Studienabschluss in einem oder mehreren Studiengängen anstreben, können für ein Parallelstudium immatrikuliert werden. Für eine Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengängen ist Voraussetzung, dass diese Studierenden mit dem Antrag auf Immatrikulation folgende Nachweise erbringen:

  • eine Erklärung darüber, für welchen Studiengang die/der Bewerber*in immatrikuliert ist und für welchen Studiengang bzw. welche Studiengänge sie oder er immatrikuliert werden will
  • ein Nachweis über die besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründe nach Maßgabe des §9 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (§60 Abs. 1 Satz 3 LHG). Der Nachweis hierüber kann z.B. durch eine Stellungnahme der KIT-Fakultäten beider Studiengänge erfolgen

Es ist erforderlich, dass Sie sich für ein Parallelstudium fristgerecht bewerben. Eine Immatrikulation in einen oder mehrere Studiengänge kann nur auf Basis einer entsprechenden Bewerbung und positiven Zulassungsentscheidung erfolgen.

Sie bewerben sich auf ein Zweitstudium, wenn Sie vor der Aufnahme eines Studiums bereits das Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben. Für ein Zweitstudium bewerben Sie sich, wenn

  • nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums die Aufnahme eines weiteren Studiums mit dem Abschluss Bachelor am KIT beabsichtigt ist oder
  • nach Abschluss eines Studiums mit dem Abschluss Master, Magister, Diplom oder Staatsexamen die Aufnahme eines weiteren Studiums mit dem Abschluss Bachelor oder Master beabsichtigt ist

Das Studium eines konsekutiven Masterstudiengangs gilt nicht als Zweitstudium, da konsekutive Masterstudiengänge inhaltlich auf einem entsprechenden Bachelorstudiengang aufbauen.

Bewerber*innen, die bereits einen anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen nur im Rahmen der Quoten für Zweitstudienbewerber*innen ausgewählt werden. Notwendig ist die Angabe der Durchschnittsnote des bereits abgeschlossenen Erststudiums.

Durch das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 09. Mai 2017 wurde eine Verpflichtung der Hochschulen zur Erhebung von Gebühren für das Zweitstudium begründet. Für das Zweitstudium werden gemäß §8 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) seit dem Wintersemester 2017/18 Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester erhoben (Zweitstudiengebühr).

Als Zweitstudium zählt in Bezug auf die Gebühren ein zweites oder weiteres Studium

  • in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG) oder
  • in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss oder – anders als in Bezug auf die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen – gleichwertigen Abschluss

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium die Studiengebühr für Internationale Studierende zu entrichten ist.

Kein Zweitstudium in diesem Sinne ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss.

Von der Gebührenpflicht ausgenommen ist ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenverordnung Lehramtsstudiengänge.

Falls Sie in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes Baden-Württemberg eingeschrieben sind (Parallelstudium), gilt der zweite Studiengang nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiengangs in Bezug auf die Studiengebühren als Zweitstudium.

Weitere Informationen beim MWK Baden-Württemberg.