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    Menschen mit Familienverantwortung

    Kind spielt im Vordergrund, Vater arbeitet im Hintergrund während der Kinderbetreuung zu Hause
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    • Schwanger im Studium
    • Studium mit Kind
    • Pflege von Angehörigen

    Als schwangere oder stillende Studentin gilt für dich das Mutterschutzgesetz: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt deine Gesundheit und die deines Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit – auch im Studium. Es ermöglicht dir, dein Studium in dieser Zeit ohne gesundheitliche Gefährdung so gut wie möglich fortzusetzen und schützt dich vor Benachteiligungen.

    Die Regelungen des Gesetzes gelten für alle, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen – unabhängig vom in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

    Nachfolgend findest du die wichtigsten Regelungen, die für dich als schwangere oder stillende Studentin relevant sind.

    Wer fällt unter das Gesetz?

    Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere oder Stillende, die Studentinnen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind. Studentinnen gemäß §1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 MuSchG sind zunächst an der Hochschule immatrikulierte Frauen.

    • Gasthörerinnen fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz, da diese z.B. Vorlesungen in der Regel aus eigenem Interesse verfolgen möchten und die Hochschule keine verpflichtenden Vorgaben macht.  
    • Bei Frühstudierenden (Schülerstudierenden), Stipendiatinnen und Doktorandinnen muss gesondert und im Einzelfall geprüft werden, ob sie Studentinnen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind und damit unter das Mutterschutzgesetz fallen. Gleiches gilt für den Fall, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit einen Auslands(studien)aufenthalt planen.
      Bitte nehmen Sie in diesen Fällen mit der unten genannten Beratungsstelle, der Zentralen Studienberatung (ZSB), Kontakt auf.
    Beratung

    Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Sie zu Schwangerschaft im Studium und Studium mit Kind(ern). Sie erhalten bei uns Informationen zum Mutterschutz und über den Ablauf der Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit. Zudem unterstützen wir Sie bei der Planung Ihres Studiums und weiteren Fragestellungen. Unser Beratungsangebot ist vertraulich, Sie können es auch unabhängig von einer Meldung der Schwangerschaft wahrnehmen.

    Informationen zum Thema Studium und Familie finden Sie auch online im Familienportal des KIT.

    Mitteilungen und Nachweise (§15 MuSchG)

    Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der Mutterschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der wirkungsvolle Schutz der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Studentin und ihres Kindes setzt jedoch voraus, dass die Universität von der Schwangerschaft bzw. der Stillzeit Kenntnis hat. Daher sollten Sie als Studentin die Ausbildungsstelle möglichst frühzeitig über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag oder darüber, dass Sie stillen, informieren. Nur wenn eine Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgt ist, können alle notwendigen Maßnahmen zum Schutze Ihrer Gesundheit und der Gesundheit Ihres Kindes getroffen werden. In Ihrem eigenen Interesse ist daher eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen. Eine Pflicht zur Offenlegung der Schwangerschaft besteht allerdings nicht.

    Sind Sie schwanger, empfiehlt sich, der Universität Ihre Schwangerschaft mitzuteilen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Wenn Sie stillen, sollten Sie dies der Universität ebenfalls so früh wie möglich mitteilen.

    Die Zentrale Studienberatung (ZSB) unterstützt Sie bei der Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit. Bitte vereinbaren Sie einen Termin oder kommen zu den offenen Sprechzeiten. Wir händigen Ihnen die benötigen Formulare aus. Alternativ können Sie diese auf dieser Seite unter Formulare herunterladen.

    Sie füllen die Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit, die Datenschutzerklärung und auf Wunsch die Verzichtserklärung und/oder die Erklärung zu Vorlesungen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen aus. Die Gefährdungsbeurteilungen legen Sie bitte dem/der Verantwortlichen für die jeweiligen Lehrveranstaltungen, die Sie in dem jeweiligen Semester besuchen möchten, vor. Die ausgefüllten Dokumente händigen Sie dem Studierendenservice (Welcome Desk) aus. Falls zutreffend händigen Sie bitte den Lehrverantwortlichen der betreffenden Veranstaltungen Kopien der Verzichtserklärung und/oder Erklärung zu Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen aus.

    Die Hochschule ist gemäß §27 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG verpflichtet, die Schwangerschaft oder Stillzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu melden.

    Schutzfristen (§3 MuSchG)

    Die Universität darf Sie als schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, soweit Sie sich nicht ausdrücklich zur Weiterführung Ihres Studiums bereit erklären und die Absolvierung der Studien- und Prüfungsleistung keine unverantwortbare Gefährdung für das Leben von Mutter und Kind darstellt. In diesem Fall füllen Sie eine entsprechende Verzichtserklärungaus. Sie können diese Erklärung auch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

    Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbinden Sie nicht am voraussichtlich berechneten Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

    Die Universität darf Sie als schwangere Studentin bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen, außer Sie verlangen dies ausdrücklich (Verzichtserklärung). Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

    Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

    1. bei Frühgeburten,
    2. bei Mehrlingsgeburten und,
    3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von §2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

    Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Nr. 3 nur, wenn Sie als Studentin dies beantragen.

    Nacht- und Wochenendverbote

    Am Abend bzw. in der Nacht (§5 Abs. 2 MuSchG)

    Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie darf Sie nur dann an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

    1. Sie sich die dazu ausdrücklich bereit erklären,
    2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
    3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

    In diesem Falle füllen Sie eine entsprechende Verzichtserklärungaus.

    Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab 22 Uhr ist ein Studium in keinem Fall mehr erlaubt.


    An Sonn- und Feiertagen (§6 Abs. 2 MuSchG)

    Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Die Universität darf Sie nur dann an Studien- und Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

    1. Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
    2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
    3. Ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
    4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

    In diesem Falle füllen Sie eine entsprechende Verzichtserklärungaus.

    Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

    Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten (§4 MuSchG)

    Für schwangere und stillende Studentinnen gelten Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin nicht mehr als maximal achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen. Sind Sie jünger als 18 Jahre dürfen Sie höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeit sind keine Arbeitszeit. Ihnen muss als schwangere oder stillende Studentin nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

    Maßnahmen zum Mutterschutz - Gefährdungsbeurteilung

    Die Universität ist gemäß §10 Mutterschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, denen Sie als schwangere oder stillende Studentin oder Ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können. Die Universität hat aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilungfestzulegen, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

    Gefährdungen sind insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren oder Werkstätten, bei Exkursionen, bei Veranstaltungen und Praktika im Freiland oder bei sportpraktischen Veranstaltungen möglich.

    Beim Beratungsgespräch zur Meldung der Schwangerschaft bei der Zentralen Studienberatung wird besprochen, welche Veranstaltungen Sie im Rahmen Ihres Studiums besuchen möchten und Ihnen die entsprechenden Formulare zur Gefährdungsbeurteilung ausgehändigt. Diese legen Sie dem/der jeweiligen Dozent/in oder Lehrveranstaltungsverantwortlichen vor. Liegt keine Gefährdung vor, ist eine weitere Teilnahme an der Lehrveranstaltung möglich. Sollte eine Gefährdung vorliegen, wird zunächst versucht, diese durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen abzuwenden. Bei Vorlesungs- und Lernräumen besteht nach Einschätzung der DE ASERV und den Fachkräften für Arbeitssicherheit keine Gefährdung, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. In diesem Fall ist im Formular unter "V: Ergebnis der Beurteilung der Ausbildungs- / Praktikumsbedingungen" das Feld "Es sind keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich." anzukreuzen.

    Nur in den Fällen, in denen eine Umgestaltung und Umorganisation nicht möglich ist oder Gefährdungen auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht auszuschließen sind, ist die Universität verpflichtet,  Sie für die Dauer der Schwangerschaft oder der Stillzeit von bestimmen Lehrveranstaltungen oder Praktika auszuschließen.

    Sollte die Gefährdungsbeurteilung zu Einschränkungen oder Verboten führen, bietet die Universität ein Beratungsgespräch zum weiteren Studienverlauf an, insbesondere mit dem Ziel, Nachteilen in der Ausbildung entgegenzuwirken.

    Formulare

    Folgende Formulare müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit melden möchten. Die ausgefüllten Formulare reichen Sie beim Welcome Desk des Studierendenservice ein. Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung.

    • Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit(§15 MuSchG)
    • Gefährdungsbeurteilung(bitte lesen Sie hierzu den Abschnitt Gefährdungsbeurteilung)

    Falls gewünscht füllen Sie zusätzlich die folgenden Formulare aus:

    • Erklärung Mutterschutzfristen(§§3 und 15 MuSchG)
    • Erklärung zu Lehrveranstaltungenbis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen (§§5 und 6 MuSchG) 
    • Antrag auf Beurlaubung
    Datenschutz

    Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

    Weitere Beratungsangebote

    Zu Gefährdungen und Sicherheit am Arbeitsplatz: Medizinische Dienste

    Gesetzestext

    Mutterschutzgesetz (PDF)

    Studieren mit Kind - Informationen für dich

    Du bist Mutter oder Vater und möchtest parallel ein Studium meistern? Damit das gelingt, bietet dir das KIT Unterstützung, die auf die besonderen Bedarfe von Studierenden mit Kind ausgerichtet ist. Unser Ziel ist es, dir mit passenden Angeboten bei der Planung und Organisation zu helfen, sodass du Studium und Familienalltag besser miteinander vereinbaren kannst.

    Beratung

    Wenn du ein Kind erwartest oder bereits ein oder mehrere Kinder hast und dein Studium planst oder bereits studierst, hast du sicher viele Fragen zur Organisation des Studiums, zu Beurlaubungen, zur Finanzierung und anderen Themen. Auf dieser Webseite werden dir knapp die wichtigsten Infos gegeben. Für vertiefte Informationen und Details stehen wir dir gerne persönlich zur Verfügung oder du kannst dich direkt bei den angegebenen Stellen informieren. Du bist herzlich eingeladen, mit all deinen Fragen zu uns in die Zentrale Studienberatung (ZSB) zu kommen.

    Bewerbung und Zulassung

    Das KIT reserviert 1% der verfügbaren Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen für Bewerberinnen und Bewerber, die im öffentlichen Interesse besonders zu berücksichtigen oder zu fördern sind. Zu diesen Gruppen gehören auch Bewerberinnen und Bewerber, die ein Kind bis zum Alter von 12 Jahren pflegen und erziehen, wenn sie aus begründeten Umständen an den Studienort Karlsruhe gebunden sind. Wenn das für dich zutrifft, kannst du einen Antrag auf bevorzugte Zulassung stellen. Dazu wählst du im Bewerbungsportal des KIT unter Sonderausträge „Bevorzugte Zulassung“ und lädst entsprechende Belege hoch.

    Studienorganisation

    Wenn du Kinder hast, kannst du bei deinem zuständigen Prüfungsausschuss Verlängerungen für Prüfungsfristen oder die Studienhöchstdauer beantragen. Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist, und bei Elternzeit kannst du mit den Lehrveranstaltungsverantwortlichen neue Fristen festlegen. Für genauere Informationen schau bitte in deine Studien- und Prüfungsordnung und die Satzung über nachteilsausgleichende Regelungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen am Karlsruher Institut für Technologie.

    Solltest du während des Studiums stillen, hast du nach dem Mutterschutzgesetz Anspruch auf Pausen und die Möglichkeit, diese in den Studienalltag zu integrieren. Eine Stillmöglichkeit gibt es beispielwiese im Eltern-Kind-Lernraum. Falls du längere Stillpausen benötigst oder deine Studienzeiten anpassen möchtest, sprich mit deinem Prüfungsausschuss oder den Lehrveranstaltungsverantwortlichen, um flexible Lösungen zu finden.

    Elternzeit und Beurlaubung

    Du kannst eine Beurlaubung für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit beantragen, die bis maximal zum dritten Geburtstag deines Kindes geht (höchstens sechs Semester). Bis zu zwei Jahren (maximal vier Semester) dieser Elternzeit kannst du auch später, bis zum achten Geburtstag deines Kindes, in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Urlaubssemester ist unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Es gibt Sonderregelungen für Beurlaubungen aufgrund von Elternzeit, du darfst zum Beispiel während einer Beurlaubung Studienleistungen erbringen. Näheres findest du in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT sowie auf der Webseite zur Beurlaubung.

    Finanzierung des Studiums mit Kind

    Du hast Anspruch auf Elterngeld, auch wenn du vor der Geburt deines Kindes nicht gearbeitet hast. Außerdem bekommst du Kindergeld. Wenn du BAföG beziehst, kannst du einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen und deine Förderhöchstdauer erhöht sich. Eine Übersicht über weitere Finanzierungsmöglichkeiten findest du beim Studierendenwerk.

    Vergünstigungen / Zuschüsse

    Es gibt verschiedene Vergünstigungen und Zuschüsse, wie z.B. den Ausweis Mensa Kids, mit dem dein Kind kostenlos in der Mensa essen kann und Zuschüsse zum Elternbeitrag für Kinderbetreuung. Auch der Karlsruher Kinderpass bietet Vergünstigungen für Familien mit geringem Einkommen.

    Kinderbetreuung

    Das Studierendenwerk bietet verschiedene KITAs für Kinder von Studierenden an. Am besten kümmerst du dich frühzeitig um einen Platz, aber auch kurzfristig lohnt sich eine Nachfrage, da immer wieder einzelne Plätze frei werden.

    Einrichtungen auf dem Campus

    Auf dem Campus Süd stehen dir in mehreren Gebäuden Wickeltische sowie Stillräume zur Verfügung. Zusätzlich bietet die Bibliothek einen Eltern-Kind-Lernraum im 3. OG des Altbaus der KIT-Bibliothek Süd, Raum 32. Dieser Raum ist sowohl zum Arbeiten ausgestattet als auch mit Kindermobiliar und Spielzeug versehen.

    Vernetzung

    Manchmal tut es einfach gut, mit Leuten zu reden, die in einer ähnlichen Situation sind. Wenn du gerne andere Studierende mit Kind(ern) kennenlernen möchtest und regelmäßige News zum Thema Studium mit Kind erhalten möchtest, trage dich für den Newsletter "Studieren mit Familie am KIT" ein.

    Beratung

    Wenn du neben deinem Studium Angehörige pflegst, unterstützt dich die Zentrale Studienberatung (ZSB) des KIT dabei, diese Herausforderung zu meistern. Wir beraten dich bereits vor Studienbeginn zu Fragen rund um Bewerbung und Zulassung sowie zur familiengerechten Studienorganisation. Dabei zeigen wir dir Möglichkeiten auf, dein Studium flexibler zu gestalten – etwa durch Beurlaubungen, Fristverlängerungen oder Nachteilsausgleiche – und informieren dich über weitere wichtige Anlaufstellen.

    Bewerbung und Zulassung

    Das KIT reserviert 1% der verfügbaren Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen für Bewerberinnen und Bewerber, die im öffentlichen Interesse besonders zu berücksichtigen oder förderungswürdig sind. Zu dieser Gruppe zählen beispielsweise auch Personen, die nahe Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes betreuen, sofern diese als pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI gelten. Wenn du dich am KIT also für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben möchtest und belegen kannst, dass du als pflegende Person an den Studienstandort Karlsruhe gebunden bist, könnte für dich eine bevorzugte Zulassung aufgrund einer Ortsbindung im öffentlichen Interesse infrage kommen. Informiere dich dazu frühzeitig in der entsprechenden Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) zur Auswahl der Studienbewerber und Studienbewerberinnen nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse.

    Solltest du eine bevorzugte Zulassung in Anspruch nehmen wollen, stellst du deinen Antrag direkt im KIT-Bewerbungsportal. Wähle dort unter Sonderanträge die Option Bevorzugte Zulassung und lade die erforderlichen Nachweise hoch. Falls du Fragen hast oder Beratung benötigst, stehen wir dir in der Zentrale Studienberatung gerne zur Verfügung.

    Beurlaubungen

    Studierst du und pflegst gleichzeitig eine angehörige Person im oben beschriebenen Sinne, kannst du dich auf Antrag für in der Regel bis zu zwei Semester beurlauben lassen. Während dieser Beurlaubung kannst du weiterhin an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Prüfungen ablegen. Da die Zählung deiner Fachsemester während dieser Zeit pausiert, gewinnst du dadurch mehr Flexibilität und kannst dein Studium besser an deine Pflegesituation anpassen. Die Beurlaubung beantragst du dann beim Studierendenservice.

    Fristverlängerungen

    Um dir die Vereinbarkeit von Studium und Pflege zu erleichtern, hast du auch die Möglichkeit bei deinem zuständigen Prüfungsausschuss Verlängerungen für Prüfungsfristen oder die Studienhöchstdauer zu beantragen. Genaue Informationen dazu findest du in deiner Studien- und Prüfungsordnung.

    Weitere nachteilsausgleichende Möglichkeiten

    Je nach individueller Besonderheit deiner Lebenslage kann dir dein Prüfungsausschuss auf Antrag zur Wahrung der Chancengleichheit weitere angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen (wie bspw. andere Prüfungsformen) gewähren. Grundlage hierfür ist die Satzung über nachteilsausgleichende Regelungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen am KIT. Falls du Fragen hast, steht dir die Zentrale Studienberatung (ZSB) gerne zur Verfügung.

    Weitere nützliche Links
    • Familienportal des KIT
    • Vereinbarkeit von Beruf / Studium und Familie
    • Praxisbeispiele Familiengerechtes Studieren
    • Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
    Bildnachweis Titelbild: kjpargeter / Freepik
    KIT – Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft
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