Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Es gilt nicht nur für Frauen in Beschäftigung, sondern erstmals u.a. auch für Studentinnen. Außerdem finden die Regelungen des Gesetzes gem. §1 Abs. 4 MuSchG nun auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Dieses Gesetz schützt Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz soll Ihnen ermöglichen, Ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes so gut es geht, fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen aufgeführt, die für schwangere oder stillende Studentinnen gelten.

 

Wer fällt unter das Gesetz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere oder Stillende, die Studentinnen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind. Studentinnen gemäß §1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 MuSchG sind zunächst an der Hochschule immatrikulierte Frauen.

  • Gasthörerinnen fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz, da diese z.B. Vorlesungen in der Regel aus eigenem Interesse verfolgen möchten und die Hochschule keine verpflichtenden Vorgaben macht.  
  • Bei Frühstudierenden (Schülerstudierenden), Stipendiatinnen und Doktorandinnen muss gesondert und im Einzelfall geprüft werden, ob sie Studentinnen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind und damit unter das Mutterschutzgesetz fallen. Gleiches gilt für den Fall, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit einen Auslands(studien)aufenthalt planen.
    Bitte nehmen Sie in diesen Fällen mit der unten genannten Beratungsstelle, der Zentralen Studienberatung (ZSB), Kontakt auf.
Beratung

Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Sie zu Schwangerschaft im Studium und Studium mit Kind(ern). Sie erhalten bei uns Informationen zum Mutterschutz und über den Ablauf der Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit. Zudem unterstützen wir Sie bei der Planung Ihres Studiums und weiteren Fragestellungen. Unser Beratungsangebot ist vertraulich, Sie können es auch unabhängig von einer Meldung der Schwangerschaft wahrnehmen.

Informationen zum Thema Studium und Familie finden Sie auch online im Familienportal des KIT.

Mitteilungen und Nachweise (§15 MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der Mutterschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der wirkungsvolle Schutz der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Studentin und ihres Kindes setzt jedoch voraus, dass die Universität von der Schwangerschaft bzw. der Stillzeit Kenntnis hat. Daher sollten Sie als Studentin die Ausbildungsstelle möglichst frühzeitig über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag oder darüber, dass Sie stillen, informieren. Nur wenn eine Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgt ist, können alle notwendigen Maßnahmen zum Schutze Ihrer Gesundheit und der Gesundheit Ihres Kindes getroffen werden. In Ihrem eigenen Interesse ist daher eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen. Eine Pflicht zur Offenlegung der Schwangerschaft besteht allerdings nicht.

Sind Sie schwanger, empfiehlt sich, der Universität Ihre Schwangerschaft mitzuteilen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Wenn Sie stillen, sollten Sie dies der Universität ebenfalls so früh wie möglich mitteilen.

Die Zentrale Studienberatung (ZSB) unterstützt Sie bei der Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit. Bitte vereinbaren Sie einen Termin oder kommen zu den offenen Sprechzeiten. Wir händigen Ihnen die benötigen Formulare aus. Alternativ können Sie diese auf dieser Seite unter Formulare herunterladen.

Sie füllen die Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit, die Datenschutzerklärung und auf Wunsch die Verzichtserklärung und/oder die Erklärung zu Vorlesungen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen aus. Die Gefährdungsbeurteilungen legen Sie bitte dem/der Verantwortlichen für die jeweiligen Lehrveranstaltungen, die Sie in dem jeweiligen Semester besuchen möchten, vor. Die ausgefüllten Dokumente händigen Sie dem Studierendenservice (Welcome Desk) aus. Falls zutreffend händigen Sie bitte den Lehrverantwortlichen der betreffenden Veranstaltungen Kopien der Verzichtserklärung und/oder Erklärung zu Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen aus.

Die Hochschule ist gemäß §27 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG verpflichtet, die Schwangerschaft oder Stillzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu melden.

Schutzfristen (§3 MuSchG)

Die Universität darf Sie als schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, soweit Sie sich nicht ausdrücklich zur Weiterführung Ihres Studiums bereit erklären und die Absolvierung der Studien- und Prüfungsleistung keine unverantwortbare Gefährdung für das Leben von Mutter und Kind darstellt. In diesem Fall füllen Sie eine entsprechende Verzichtserklärungaus. Sie können diese Erklärung auch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbinden Sie nicht am voraussichtlich berechneten Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Die Universität darf Sie als schwangere Studentin bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen, außer Sie verlangen dies ausdrücklich (Verzichtserklärung). Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten und,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von §2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Nr. 3 nur, wenn Sie als Studentin dies beantragen.

Nacht- und Wochenendverbote

Am Abend bzw. in der Nacht (§5 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie darf Sie nur dann an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. Sie sich die dazu ausdrücklich bereit erklären,
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

In diesem Falle füllen Sie eine entsprechende Verzichtserklärungaus.

Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab 22 Uhr ist ein Studium in keinem Fall mehr erlaubt.


An Sonn- und Feiertagen (§6 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Die Universität darf Sie nur dann an Studien- und Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

  1. Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
  3. Ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

In diesem Falle füllen Sie eine entsprechende Verzichtserklärungaus.

Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten (§4 MuSchG)

Für schwangere und stillende Studentinnen gelten Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin nicht mehr als maximal achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen. Sind Sie jünger als 18 Jahre dürfen Sie höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeit sind keine Arbeitszeit. Ihnen muss als schwangere oder stillende Studentin nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

Maßnahmen zum Mutterschutz - Gefährdungsbeurteilung

Die Universität ist gemäß §10 Mutterschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, denen Sie als schwangere oder stillende Studentin oder Ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können. Die Universität hat aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilungfestzulegen, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Gefährdungen sind insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren oder Werkstätten, bei Exkursionen, bei Veranstaltungen und Praktika im Freiland oder bei sportpraktischen Veranstaltungen möglich.

Beim Beratungsgespräch zur Meldung der Schwangerschaft bei der Zentralen Studienberatung wird besprochen, welche Veranstaltungen Sie im Rahmen Ihres Studiums besuchen möchten und Ihnen die entsprechenden Formulare zur Gefährdungsbeurteilung ausgehändigt. Diese legen Sie dem/der jeweiligen Dozent/in oder Lehrveranstaltungsverantwortlichen vor. Liegt keine Gefährdung vor, ist eine weitere Teilnahme an der Lehrveranstaltung möglich. Sollte eine Gefährdung vorliegen, wird zunächst versucht, diese durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen abzuwenden. Bei Vorlesungs- und Lernräumen besteht nach Einschätzung der DE ASERV und den Fachkräften für Arbeitssicherheit keine Gefährdung, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. In diesem Fall ist im Formular unter "V: Ergebnis der Beurteilung der Ausbildungs- / Praktikumsbedingungen" das Feld "Es sind keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich." anzukreuzen.

Nur in den Fällen, in denen eine Umgestaltung und Umorganisation nicht möglich ist oder Gefährdungen auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht auszuschließen sind, ist die Universität verpflichtet,  Sie für die Dauer der Schwangerschaft oder der Stillzeit von bestimmen Lehrveranstaltungen oder Praktika auszuschließen.

Sollte die Gefährdungsbeurteilung zu Einschränkungen oder Verboten führen, bietet die Universität ein Beratungsgespräch zum weiteren Studienverlauf an, insbesondere mit dem Ziel, Nachteilen in der Ausbildung entgegenzuwirken.

Formulare

Folgende Formulare müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit melden möchten. Die ausgefüllten Formulare reichen Sie beim Welcome Desk des Studierendenservice ein. Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung.

Falls gewünscht füllen Sie zusätzlich die folgenden Formulare aus:

Datenschutz

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

Weitere Beratungsangebote

Zu Gefährdungen und Sicherheit am Arbeitsplatz: Medizinische Dienste

Gesetzestext Corona und Mutterschutz / Studium mit Kind
Welche besonderen Bedingungen gelten für schwangere Studentinnen, die an Präsenzveranstaltungen teilnehmen?

Grundsätzlich ist für schwangere Studentinnen die Teilnahme an allen studienbezogenen Veranstaltungen an das Vorliegen entsprechender Gefährdungsbeurteilungen geknüpft. In der momentanen Situation ist es wichtig, dabei das Krankheitsgeschehen und die Ausbreitung von COVID-19 zu beobachten und das damit verbundene Risiko ggf. immer wieder neu zu bewerten. Insbesondere Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden (z.B. Prüfungen) stellen ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Aus diesen Gründen sollte schwangeren Studentinnen beispielweise ermöglicht werden, Prüfungen in einem separaten Raum zu schreiben.

Weitere Informationen

In welchem Umfang kann schwangeren Studentinnen, die an Präsenzveranstaltungen teilnehmen, das Tragen einer Maske zugemutet werden?

Gemäß Hinweisen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Stand 24.02.2021 Punkt 3.2.2.3.3. ist beim Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (MNS) in der Regel keine besondere Belastungssituation zu erwarten. Für medizinische Gesichtsmasken sind nur in Einzelfällen, etwa aufgrund des entsprechenden Hinweises der Schwangeren Tragepausen erforderlich.

Gemäß Info Mutterschutz Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) der Regierungspräsidien Baden-Württemberg vom 15.12.2020 gilt allerdings: Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3), die die Trägerin vor einer möglichen Infektion schützen, sollten von schwangeren Frauen maximal in der Summe 30 Minuten pro Tag getragen werden.

Für Schwangere, die beabsichtigen an Veranstaltungen teilzunehmen, bei denen das Tragen einer solchen Schutzmaske über die oben genannten zeitlichen Begrenzungen hinausgeht (Beispiel Präsenzklausuren), müssen daher individuell geeignete Alterativen (wie bspw. andere Räumlichkeiten oder Prüfungsformate) gefunden werden.

Benötigen schwangere Studentinnen eine Gefährdungsbeurteilung für Online-Veranstaltungen?

Auch bei online stattfindenden Veranstaltungen wird das Formular zur Gefährdungsbeurteilung benötigt. In diesem Fall kann z.B. im Freitextfeld am Ende des Formulars vermerkt werden, dass die Veranstaltung digital stattfindet und eine Überprüfung der individuellen Arbeitsbedingungen der Studentin aus diesem Grund nicht möglich ist.