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Deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Deutsche mit ausländischen Bildungsnachweisen, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben zusätzlich die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Angabe der Durchschnittsnote und des Datums des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung vorzulegen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin / des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Für Baden-Württemberg ist dies die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie sich ebenfalls an das Regierungspräsidium Stuttgart wenden.

Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. 7 Schule und Bildung
Anerkennungsstelle
Postfach 103642
70031 Stuttgart
0711 - 904 40 700

Um am Verfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge teilnehmen zu können, muss die Anerkennung inklusive Notenumrechnung bis zum Bewerbungsschluss dem KIT vorliegen!

Information der Anerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart

 

Ausländer*innen

Ausländer*innen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland die Hochschulreife erworben haben, müssen möglichst bereits bei der Bewerbung, spätestens jedoch vor Aufnahme des Studiums genügend deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse werden entweder durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH oder durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen. Dabei muss die DSH-Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH 2 bestanden werden, der TestDaF mindestens mit dem Ergebnis TDN 4x4.

Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind folgende Personen befreit:

  • Inhaber*innen eines Sekundarschulabschlusszeugnisses aus dem Großherzogtum Luxemburg, der deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien, eines Reifediploms der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der autonomen Provinz Bozen sowie Absolvent*innen bilingualer Sekundarschulen, die mit einer bilingualen Deutschprüfung abschließen.
  • Inhaber*innen des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II).
  • Inhaber*innen eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde.
  • Inhaber*innen des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms“, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden.

 

Ausländer*innen mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die an einer Schule zur Erlangung einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung an Schulen im Ausland abgelegt wurde

Bewerber*innen aus dem Ausland, die eine Abiturprüfung an einer deutschen Auslandsschule nach der Ordnung der deutschen Abiturprüfung im Ausland abgelegt haben, können sich direkt am KIT bewerben. Mit dem Abschluss an einer der anerkannten Schulen im Ausland haben sie eine Deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben. Ausländische Studienbewerber*innen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung sind nach der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) im Vergabeverfahren von Studienplätzen den deutschen Bewerber*innen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie wie deutsche Bewerber*innen behandelt werden und in zulassungsbeschränkten Studiengängen in den gleichen Ranglisten wie deutsche Bewerber*innen geführt werden. Eine Bewertung nach den Kriterien für ausländische Studienbewerber*innen erfolgt daher nicht. Wer im Vergabeverfahren deutschen Bewerber*innen gleichgestellt ist, kann nicht über die Quote für ausländische Studienbewerber*innen zugelassen werden.

Informationen über anerkannte deutsche Auslandsschulen