Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen Einrichtung International Department

Stand 22.03.2000

Der Verwaltungsrat der Universität Karlsruhe hat aufgrund von § 28 Abs. 5 Satz 1 des Universitätsgesetzes am 7. Februar 2000 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen.

Soweit in dieser Ordnung Ämter und Funktionen nur in der männlichen Form bezeichnet werden, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen.

 

§ 1 Aufgabe, Zuordnung

(1) Die zentrale Einrichtung International Department soll die Aktivitäten der privatrechtlich organisierten "International Department an der Universität Karlsruhe GmbH" mit den Strukturen der Universität Karlsruhe verknüpfen. Sie hat die Aufgabe, die in dem Kooperationsvertrag zwischen GmbH und Universität vorgesehenen Verpflichtungen der Universität zu erfüllen. Dabei nimmt sie insbesondere die Koordinationsaufgaben für die von den Fakultäten der Universität angebotene englischsprachige Kernausbildung wahr und verwaltet die hierfür bereitgestellten Ressourcen.

(2) Die zentrale Einrichtung International Department ist dem Rektorat zugeordnet. Das Rektorat führt über sie die Dienstaufsicht.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der zentralen Einrichtung sind die Fakultäten für Maschinenbau sowie für Elektrotechnik und Informationstechnik, die die englischsprachige Kernausbildung im Bereich ihrer Studiengänge erbringen. Soweit sich weitere Fakultäten für eine Beteiligung an der englischsprachigen Kernausbildung entscheiden, werden sie auf Antrag nach Zustimmung des Senats ebenfalls Mitglieder.

(2) Weitere Mitglieder sind

  • diejenigen Fakultäten, die für die englischsprachige Kernausbildung der Fakultäten für Maschinenbau sowie für Elektrotechnik und Informationstechnik Serviceleistungen in der Lehre (Lehrexport) erbringen, das sind zunächst die Fakultäten für Mathematik, für Physik und für Chemie; treten weitere Fakultäten mit Serviceleistungen für die englischsprachige Kernausbildung hinzu, werden sie auf Antrag nach Zustimmung des Senats Mitglieder;
  • das Akademische Auslandsamt;
  • das Studienkolleg;
  • das Interfakultative Institut für Angewandte Kulturwissenschaft;
  • die für die Betreuung der Studierenden des International Department eingesetzten Lehrbeauftragten, Tutoren und sonstigen Beschäftigten.

§ 3 Organe

(1) Organe der zentralen Einrichtung sind

  • der Direktor
  • der stellvertretende Direktor
  • der Rat.

(2) Der Direktor sowie der stellvertretende Direktor müssen Institutsleiter in einer der in § 2 Abs. 1 genannten Fakultäten sein. Sie werden auf Vorschlag des Rektors vom Rat für die, Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 4 Aufgaben des Direktors und des stellvertretenden Direktors

(1) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt die zentrale Einrichtung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Regelung der inneren Organisation der zentralen Einrichtung und die Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) Der Direktor führt die Beschlüsse des Rates aus. Hält er Beschlüsse für rechtswidrig oder für unvereinbar mit einem wirtschaftlichen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel, so legt er sie mit den Entscheidungsgründen des Rates und einer eigenen Stellungnahme dem Rektorat zur Entscheidung vor.

(3) Der stellvertretende Direktor vertritt den Direktor, sofern dieser verhindert ist. Eine Aufteilung der Geschäftsbereiche zwischen dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor ist mit Zustimmung des Rates möglich.

§ 5 Der Rat

(1) Dem Rat gehören an

  • stimmberechtigt
    • je ein Mitglied des Fakultätsvorstands der in § 2 Abs. 1 genannten Fakultäten;
    • je ein Mitglied des Fakultätsvorstands der in § 2 Abs. 2 Buchst. a) genannten Fakultäten;
  • ferner mit beratender Stimme
    • der Leiter des Akademischen Auslandsamts;
    • der Leiter des Studienkollegs;
    • der geschäftsführende Direktor des Interfakultativen Instituts für Angewandte Kulturwissenschaft.

(2) Vorsitzender des Rates ist der Direktor.

(3) Der Rat hat die Aufgabe, die der zentralen Einrichtung zur Verfügung stehenden Mittel zu verteilen sowie Beschlüsse über die wesentlichen Angelegenheiten der englischsprachigen Kernausbildung zu fassen.

(4) Der Vorsitzende beruft den Rat mindestens einmal halbjährlich zu einer Sitzung ein. Er hat innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Rates dies verlangen.

(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann eine Stimmgewichtung vorsehen, nach der die in Absatz 1 Buchst. a) genannten Mitglieder nicht überstimmt werden können.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen, der Universität in Kraft.