Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Es gilt nicht nur für Frauen in Beschäftigung, sondern erstmals u.a. auch für Studentinnen. Außerdem finden die Regelungen des Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 MuSchG nun auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Das Gesetz schützt die Gesundheit der Mutter und die ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz soll der Studierenden ermöglichen, ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes so gut es geht fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen aufgeführt, die für schwangere oder stillende Studentinnen gelten.
 

Begriff der Studentin

Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere oder Stillende, die Studentinnen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind. Studentinnen gemäß §1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 MuSchG sind zunächst an der Hochschule immatrikulierte Frauen.

  • Gasthörerinnen fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz, da diese z.B. Vorlesungen in der Regel aus eigenem Interesse verfolgen möchten und die Hochschule keine verpflichtenden Vorgaben macht.
  • Bei Frühstudierenden (Schülerstudierenden), Stipendiatinnen und Doktorandinnen muss gesondert und im Einzelfall geprüft werden, ob sie Studentinnen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind und damit unter das Mutterschutzgesetz fallen. Gleiches gilt für den Fall, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit einen Auslands(studien)aufenthalt planen.
    In diesen Fällen ist anzuraten, dass die Schwangere bzw. Stillende mit der Zentralen Studienberatung Kontakt aufnimmt, um eine individuelle Klärung herbeizuführen. Pauschale Aussagen können leider nicht getroffen werden.
Mitteilungen und Nachweise (§15 MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der Mutterschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der wirkungsvolle Schutz der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Studentin und ihres Kindes setzt jedoch voraus, dass die Universität von der Schwangerschaft bzw. der Stillzeit Kenntnis hat. Daher sollte die Studentin die Ausbildungsstelle möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag oder darüber, dass sie stillt, informieren. Eine Pflicht zur Offenlegung der Schwangerschaft besteht allerdings nicht.

Das Formular zur Meldung einer Schwangerschaft/Stillzeit steht zum Download zur Verfügung oder wird durch die Zentrale Studienberatung ausgehändigt. Zusätzlich erhält die Studentin Formulare zur Gefährdungsbeurteilung, diese sind durch die Lehrverantwortlichen auszufüllen (siehe Gefährdungsbeurteilungen). Auf eigenen Wunsch kann die Studentin Verzichtserklärungen sowie eine Erklärung zu Vorlesungen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ausfüllen. Die ausgefüllten Formulare händigt die Studentin dem Studierendenservice aus. Falls zutreffend sollte die Studentin den Lehrverantwortlichen der betreffenden Veranstaltungen Kopien der Verzichtserklärung und/oder Erklärung zu Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen übergeben.

Die Hochschule ist gemäß §27 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG verpflichtet, die Schwangerschaft oder Stillzeit an die zuständige Mutterschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu melden.

Schutzfristen (§3 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, soweit diese sich nicht ausdrücklich zur Weiterführung Ihres Studiums bereit erklärt und die Absolvierung der Studien- und Prüfungsleistung keine unverantwortbare Gefährdung für das Leben von Mutter und Kind darstellt. In diesem Fall füllt die Studentin eine entsprechende Verzichtserklärung aus. Die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet die Studentin nicht am voraussichtlich berechneten Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Die Universität darf eine schwangere Studentin bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen, außer diese verlangt dies ausdrücklich (Verzichtserklärung). In diesem Fall füllt die Studentin eine entsprechende Verzichtserklärung aus. Die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten und,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von §2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Nr. 3 nur, wenn die Studentin dies beantragt.

Nacht- und Wochenendverbote

Am Abend bzw. in der Nacht (§5 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie darf eine schwangere oder stillende Studentin nur dann an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. diese sich die dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die Studentin oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

In diesem Fall füllt die Studentin eine entsprechende Verzichtserklärung aus. Die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab 22 Uhr ist ein Studium in keinem Fall mehr erlaubt.

An Sonn- und Feiertagen (§6 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin nur dann an Studien- und Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

  1. diese sich dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
  3. der Studentin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die Studentin oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

In diesem Fall füllt die Studentin eine entsprechende Verzichtserklärung aus. Die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten (§4 MuSchG)

Für schwangere und stillende Studentinnen gelten Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin nicht mehr als maximal achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen. Ist die Studentin jünger als 18 Jahre darf sie höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeit sind keine Arbeitszeit. Einer schwangeren Studentin muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

Maßnahmen zum Mutterschutz - Gefährdungsbeurteilung

Gemäß §9 MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, Arbeitsplätze so auszugestalten, dass Gefährdungen für schwangere oder stillende Studentinnen oder deren Kind möglichst vermieden werden. Die Hochschule ist weiterhin nach § 10 MuSchG verpflichtet, vorab Gefährdungsbeurteilungen nebst individuellen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt studienplatz-/tätigkeitsbezogen. Das bedeutet, dass für jede Tätigkeit im Studium und für den entsprechenden Studienplatz die Gefährdungen beurteilt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen.

Im konkreten Fall ist das Verfahren am KIT so gestaltet, dass die Studentin einen Studienplan aller ihrer geplanten Veranstaltungen vorlegt, die Formulare zur Gefährdungsbeurteilung durch die jeweiligen Lehrverantwortlichen ausfüllen lässt und diese dann gesammelt beim Studierendenservice abgibt. Für Tätigkeiten, die auch von Beschäftigten in der gleichen Weise ausgeübt werden, kann auf die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen zurückgegriffen werden. Bei Vorlesungs- und Lernräumen besteht nach Einschätzung der DE ASERV und den Fachkräften für Arbeitssicherheit keine Gefährdung, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, sodass bei diesen Räumen auf eine Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden kann. In diesem Fall ist im Formular unter „V: Ergebnis der Beurteilung der Ausbildungs- / Praktikumsbedingungen“ das Feld „Es sind keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich.“ anzukreuzen.

In Zweifelsfällen können Sie sich jederzeit an die Stabsstelle FAS wenden, die Ihnen beratend zur Verfügung steht.

Liegt keine Gefährdung vor, so ist die Teilnahme an der Lehrveranstaltung weiterhin möglich. Liegt eine Gefährdung vor, so soll zunächst versucht werden, diese durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen abzuwenden. Nur in den Fällen, in denen eine Umgestaltung und Umorganisation nicht möglich ist oder Gefährdungen auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht auszuschließen sind, ist die Universität verpflichtet, die Studentin für die Dauer der Schwangerschaft oder der Stillzeit von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Praktika auszuschließen

Formulare

Folgende Formulare müssen von schwangeren oder stillenden Studentinnen ausgefüllt werden, wenn sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit melden möchten. Die ausgefüllten Formulare reichen die Studentinnen beim Welcome Desk des Studierendenservice ein. Bitte beachten sie die Datenschutzerklärung.

Falls gewünscht füllen die Studentinnen zusätzlich die folgenden Formulare aus:

Beratung für Studentinnen

Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Studentinnen zu Schwangerschaft im Studium und Studium mit Kind(ern). Bitte verweisen Sie schwangere Studentinnen an die ZSB. Informationen für Studentinnen zum Mutterschutz sind auf dieser Seite zu finden.

Informationen zum Thema Studium und Familie finden sind auch im Familienportal des KIT verfügbar.

Weitere Beratungsangebote

Zu Gefährdungen und Sicherheit am Arbeitsplatz: Medizinische Dienste

Gesetzestext Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz im Studium Corona und Mutterschutz / Studium mit Kind
Welche besonderen Bedingungen gelten für schwangere Studentinnen, die an Präsenzveranstaltungen teilnehmen?

Grundsätzlich ist für schwangere Studentinnen die Teilnahme an allen studienbezogenen Veranstaltungen an das Vorliegen entsprechender Gefährdungsbeurteilungen geknüpft. In der momentanen Situation ist es wichtig, dabei das Krankheitsgeschehen und die Ausbreitung von COVID-19 zu beobachten und das damit verbundene Risiko ggf. immer wieder neu zu bewerten. Insbesondere Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden (z.B. Prüfungen) stellen ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Aus diesen Gründen sollte schwangeren Studentinnen beispielweise ermöglicht werden, Prüfungen in einem separaten Raum zu schreiben.

Weitere Informationen

In welchem Umfang kann schwangeren Studentinnen, die an Präsenzveranstaltungen teilnehmen, das Tragen einer Maske zugemutet werden?

Gemäß Hinweisen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Stand 24.02.2021 Punkt 3.2.2.3.3. ist beim Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (MNS) in der Regel keine besondere Belastungssituation zu erwarten. Für medizinische Gesichtsmasken sind nur in Einzelfällen, etwa aufgrund des entsprechenden Hinweises der Schwangeren Tragepausen erforderlich.

Gemäß Info Mutterschutz Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) der Regierungspräsidien Baden-Württemberg vom 15.12.2020 gilt allerdings: Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3), die die Trägerin vor einer möglichen Infektion schützen, sollten von schwangeren Frauen maximal in der Summe 30 Minuten pro Tag getragen werden.

Für Schwangere, die beabsichtigen an Veranstaltungen teilzunehmen, bei denen das Tragen einer solchen Schutzmaske über die oben genannten zeitlichen Begrenzungen hinausgeht (Beispiel Präsenzklausuren), müssen daher individuell geeignete Alterativen (wie bspw. andere Räumlichkeiten oder Prüfungsformate) gefunden werden.

Benötigen schwangere Studentinnen eine Gefährdungsbeurteilung für Online-Veranstaltungen?

Auch bei online stattfindenden Veranstaltungen wird das Formular zur Gefährdungsbeurteilung benötigt. In diesem Fall kann z.B. im Freitextfeld am Ende des Formulars vermerkt werden, dass die Veranstaltung digital stattfindet und eine Überprüfung der individuellen Arbeitsbedingungen der Studentin aus diesem Grund nicht möglich ist.