Satzung des Studentenwerkes Karlsruhe

Stand 25.02.2000

Aufgrund von § 1 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 Studentenwerksgesetz Baden-Württemberg fasst die Vertreterversammlung des Studentenwerks Karlsruhe - Anstalt des öffentlichen Rechts - in ihren Sitzungen am 21. Dezember 1999 und am 25. Januar 2000 folgenden Satzungsbeschluss:

Satzung

über die gemeinnützigen Tätigkeitsbereiche, die Gremien, die Nutzung der Einrichtungen und die Amtlichen Bekanntmachungen des Studentenwerks Karlsruhe

§ 1 Zuständigkeit und Sitz

(1) Das Studentenwerk Karlsruhe ist folgenden Hochschulen und Berufsakademien zugeordnet:

  • Universität Karlsruhe (TH)
  • Fachhochschule Karlsruhe
  • Hochschule für Technik
  • Pädagogische Hochschule Karlsruhe
  • Staatliche Hochschule für Musik Karlsruhe
  • Staatliche Akademie der Bildenden Künste
  • Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
  • Fachhochschule Pforzheim, Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft
  • Berufsakademie Karlsruhe

(2) Es hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Gemeinnützigkeit (§ 2 Abs. 6 StWG)

(1) Das Studentenwerk Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Das Studentenwerk Karlsruhe verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke im Rahmen der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden (Studentenhilfe), insbesondere durch folgende Aktivitäten:

  • Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben Der gemeinnützige Zweck wird durch die Versorgung der Studierenden mit Speisen und Getränken zu kostengünstigen Preisen verfolgt.
  • Errichtung, Bereitstellung und Vermietung von studentischem Wohnraum Der gemeinnützige Zweck wird durch die kostengünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende verfolgt.
  • Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Interessen der Studierenden sowie Betreuung und Förderung spezieller Gruppen wie Behinderter, Alleinerziehender, kindererziehender Paare, ausländischer Studierender
    Der gemeinnützige Zweck kann auch durch die kostengünstige Bereitstellung von Räumen und Flächen sowie durch das Angebot entsprechender Veranstaltungen verfolgt werden.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
    Durch den Betrieb dieser Einrichtungen erfolgt unmittelbar eine Förderung der Studierenden und deren Kinder.
  • Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Beratung
    Der gemeinnützige Zweck kann durch Einrichtung und Betrieb von Beratung und Vermittlung, insbesondere durch psychosoziale Beratung und durch das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt werden.

(3) Die vom Studentenwerk unterhaltenen Einrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der in Absatz 2 genannten Einrichtungen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studentenwerke fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vertreterversammlung (§ § 8 bis 10 StWG)

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung des Studentenwerks sowie deren Änderungen.

(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats, für die studentischen Mitglieder eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

(3) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich über die Arbeit des Studentenwerks informiert.

(4) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Verwaltungsrat ( § § 6, 7 StWG)

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

(2) Aus dem Personenkreis der Kanzler und Verwaltungsdirektoren können bis zu zwei Mitglieder mit beratender Stimme gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Personalangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen wurde; dies schließt die dienstliche Verwendung der Beratung und ihrer Ergebnisse nicht aus. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst auch vertrauliche Beratungsunterlagen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fort.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Nutzung der Einrichtungen

(1) Der Verwaltungsrat kann Benutzungsordnungen erlassen, welche die Nutzung einzelner Einrichtungen des Studentenwerks regeln.

(2) Die aufgrund des Studentenwerksgesetzes von 1975 erlassenen

  • Benutzungsordnung für Mensa I und II, Mensavorplatz, Cafeterien und Eingangsfoyer des Studentenhauses des Studentenwerkes Karlsruhe vom 7. Mai 1996,
  • Richtlinien für die Vergabe von langfristigen Darlehen vom 10. März 1988,
  • Richtlinien zum Härtefonds für ausländische Studierende vom 25. November 1987,
  • Beitragsordnungen und andere Beschlüsse

gelten in ihrer jeweiligen Fassung weiter. Sie werden in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren durch den Verwaltungsrat überprüft.

§ 6 Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen des Studentenwerks Karlsruhe erfolgen in den Amtlichen Bekanntmachungen der dem Studentenwerk Karlsruhe angeschlossenen Hochschulen. Verfügen Hochschulen über keine Amtlichen Bekanntmachungen, gilt die Amtliche Bekanntmachung der Universität Karlsruhe (TH), die den betroffenen Hochschulen zum Ausha ng für ihre Studierenden übermittelt wird.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 28. Dezember 1999, Az.: 45-663.0/51, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Studentenwerksgesetz vorstehende Satzung genehmigt.

 

Hartmut Igney
Geschäftsführer