Promotionsordnung der Universität Karlsruhe für die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik

Stand 17.02.2000

vom 30. März 1987 (W. u. K. 1987, S. 235) in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 30. April 1999 (W., F. u. K. 1999 S. 199)

Soweit in dieser Promotionsordnung Berufsbezeichnungen, Ämter und Funktionen in der männlichen Form bezeichnet werden, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Doktorgrad

(1) Die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik verleiht den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.) aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.) setzt voraus:

  • die Zulassung zur Promotion,
  • die Annahme einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation),
  • das Bestehen der mündlichen Prüfung,
  • die Drucklegung der Dissertation und Ab gabe der erforderlichen Pflichtexemplare.

(3) Die Fakultät verleiht den Grad eines Doktor-Ingenieurs Ehren halber (Dr.-Ing. E. h.) aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Fakultätsrats.

§ 2 Zulassungsvoraussetzung für die Promotion

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, für das eine Regelstudienzeit von mindestens 4 Studienjahren festgesetzt ist, oder der erfolgreiche Abschluß eines von der Fakultät als gleichwertig anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule. Über Anträge auf Anerkennungen und notwendige Auflagen entscheidet der Dekan.

(2) Auch besonders qualifizierte Absolventen von deutschen Fachhochschulen und Berufsakademien der Fachrichtung Elektrotechnik oder verwandter Fachrichtungen können zugelassen werden; über die Zulassung im Falle einer verwandten Fachrichtung entscheidet der Fakultätsrat. Als besonders qualifiziert gelten solche Absolventen, die ihren Studienabschluß mit einer Gesamtnote von mindestens "sehr gut (1,5)" abgeschlossen haben.

Über das Eignungsfeststellungsverfahren gem. § 54 Abs. 3 Satz 3 des Universitätsgesetzes und die zur Zulassung noch zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidet der Dekan unter Berücksichtigung der an der Fachhochschule oder Berufsakademie erbrachten Prüfungsleistungen. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungen der Lehrveranstaltungen Höhere Mathematik III, Integraltransformationen, Wahrscheinlichkeitstheorie, Elektrodynamik und mit Zustimmung des Dekans an weiteren Veranstaltungen im Umfang von 15 SWS aus einem der angebotenen Studienmodelle. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll spätestens nach drei Semestern abgeschlossen sein. Für die abzulegenden Prüfungen gelten die einschlägigen Vorschriften der Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Diplomstudiengang Elektrotechnik (und Informationstechnik) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, daß mündliche Nachprüfungen und Zweitwiederholungen ausgeschlossen sind.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat der Kandidat spätestens beim Antrag auf Zulassung zur Promotion nachzuweisen.

§ 3 Annahme als Doktorand

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt, kann bei der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik die Annahme als Doktorand schriftlich beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Unterlagen lt. § 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3, 2. die Angabe des beabsichtigten Arbeitsgebietes oder des Themas der Dissertation, 3. eine schriftliche Erklärung eines Universitätslehrers nach § 5 Abs. 2 dieser Ordnung über die grundsätzliche Bereitschaft, den Antragsteller bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen.

(3) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen spricht der Dekan in Form einer schriftlichen Mitteilung die Annahme als Doktorand der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik aus und begründet damit ein Doktorandenverhältnis im Sinne von § 54 Abs. 4 des Universitätsgesetzes. Ist der Betreuer nach Absatz 2 Ziffer 3 kein Mitglied der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, bedarf die Annahme eines Beschlusses des Fakultätsrats.

§ 4 Promotionsgesuch

(1) Das Gesuch um Verleihung des Doktorgrades ist schriftlich über die Universitätsverwaltung an die Fakultät zu richten. Dem Zulassungsgesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • der Nachweis, daß die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 vorliegen;
  • ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges;
  • eine Erklärung über etwaige erfolglose Promotionsgesuche mit Angabe der Zeitpunkte, der Fakultäten und der Themen;
  • die Dissertation in dreifacher Ausfertigung;
  • eine Erklärung folgenden Wortlauts: "ich versichere wahrheitsgemäß, die Dissertation bis auf die dort angegebene Hilfe selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer und eigenen Veröffentlichungen unverändert oder mit Änderungen entnommen wurde.";
  • die Angabe des betreuenden Universitätslehrers;
  • ein polizeiliches Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, sofern der Bewerber seit mehr als drei Monaten exmatrikuliert ist.

(2) Über die Annahme des Promotionsgesuches entscheidet der Fakultätsrat. Der Fakultätsrat lehnt die Annahme insbesondere ab, wenn sich kein Universitätslehrer der Fakultät für fachlich zuständig erklärt hat.

(3) Solange kein ablehnendes Gutachten (§ 7 Abs. 1) zur Dissertation vorliegt, kann der Antragsteller das Promotionsgesuch zurückziehen. In diesem Falle gilt das Gesuch als nicht gestellt.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt der Fakultätsrat den Prüfungsausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, einem Hauptreferenten und einem, in besonderen Fällen zwei, Korreferenten sowie in der Regel drei weiteren Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Universitätslehrer sein. Als Universitätslehrer im Sinne dieser Prüfungsordnung gelten Professoren und Privatdozenten sowie entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand..

(3) Referent kann jeder fachlich zuständige Universitätslehrer der Fakultät sein. Wenn es das Dissertationsthema erfordert, kann einer der Referenten aus einer anderen Fakultät der Universität Karlsruhe oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zugezogen werden. Hauptreferent ist im Regelfall ein Universitätslehrer der Fakultät. Mindestens einer der Referenten muß Professor der Fakultät und als solcher verbeamtet sein. Über Ausnahmen beschließt der Fakultätsrat.

§ 6 Dissertation

(1) Die Dissertation muß ein Thema aus der Elektrotechnik oder einem ihrer Grenzgebiete behandeln.

(2) Die Dissertation muß die Befähigung des Kandidaten zu selbständiger technischwissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen. Sie muß einen eigenen neuen Beitrag liefern. Entstand die Dissertation aus einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muß die Dissertation den individuellen Beitrag des Kandidaten eindeutig erkennen lassen.

(3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Abfassungen in anderer Sprache bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Fakultätsrat.

(4) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind zulässig. Sie müssen in der Dissertation angegeben werden.

§ 7 Beurteilung der Dissertation

(1) Die Referenten legen über die Dissertation getrennte Gutachten vor und empfehlen entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Die Gutachten sollen drei Monate nach Bestellung der Referenten vorliegen. Diese Frist kann durch den Dekan verlängert werden.

(2) Empfiehlt ein Referent die Annahme der Dissertation, so bewertet er sie mit einer der folgenden Noten:

1,0    sehr gut
2,0    gut
3,0    genügend

(3) Dissertation und Gutachten liegen nach Mitteilung durch den Dekan an die Universitätslehrer der Fakultät mindestens zwei Wochen in der Fakultätsgeschäftsstelle zur Einsichtnahme aus. Innerhalb dieser Frist kann jeder Universitätslehrer schriftlich Einspruch gegen die Beurteilung erheben.

(4) Empfehlen die Referenten übereinstimmend die Annahme der Dissertation und erfolgt kein schriftlicher Einspruch, so gilt die Dissertation als angenommen und das Promotionsverfahren wird fortgesetzt.

(5) Haben alle Referenten die Dissertation abgelehnt, so gilt sie als endgültig abgelehnt. Dieses Ergebnis wird dem Kandidaten vom Dekan schriftlich mitgeteilt mit dem Hinweis, die Prüfungsakten einsehen zu können. Damit ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.

(6) Ergibt sich hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung der Dissertation keine einheitliche Beurteilung durch die Referenten oder erhebt ein Universitätslehrer der Fakultät Einspruch, so zieht der Fakultätsrat einen weiteren Referenten hinzu. Die zum Fakultätsrat gehörenden Universitätslehrer beschließen unter Berücksichtigung sämtlicher Gutachten endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Ablehnung gilt Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(7) Ein Referent, der eine Dissertation abgelehnt hat, kann verlangen, daß er bei der Veröffentlichung der Dissertation nicht als Referent genannt wird.

(8) Ein Kandidat, dessen Dissertation endgültig abgelehnt wurde, kann nur noch einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung, ein Promotionsgesuch mit einer neuen Dissertation bei der Fakultät einreichen.

§ 8 Mündliche Prüfung

(1) Termin und Ort der mündlichen Prüfung sind vom Dekan im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben.

(2) Zur mündlichen Prüfung werden vom Dekan eingeladen: Der Rektor, die Dekane der anderen Fakultäten, der Prüfungsausschuß sowie die Universitätslehrer der Fakultät. Als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei der anschließenden Beratung des Prüfungsausschusses, können Mitglieder der Fakultät sowie weitere Personen vom Dekan oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag zugelassen werden. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten sind Zuhörer auszuschließen. Der Antrag bzw. die Anmeldung ist spätestens am Tage vor der Prüfung schriftlich bei der Fakultätsgeschäftsstelle einzureichen.

(3) In der mündlichen Prüfung muß der Kandidat seine Dissertation vertreten. Die mündliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf das Fachgebiet, zu dem die Dissertation gehört. Sie dauert etwa eine Stunde und beginnt mit einem Kurzreferat des Kandidaten von ungefähr 25 Minuten über seine Dissertation. An der mündlichen Prüfung können sich nur die Universitätslehrer beteiligen.

(4) Während der mündlichen Prüfung wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Protokoll angefertigt.

(5) Der Titel der Dissertation wird im Protokoll über die mündliche Prüfung verbindlich festgehalten.

§ 9 Benotung der Promotion

(1) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung legt der durch die außerdem anwesenden Universitätslehrer der Fakultät erweiterte Prüfungsausschuß mit Mehrheit das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Im Falle des Bestehens erfolgt die Bewertung nach § 7 Abs. 2.

(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nach § 10 wiederholt werden.

(3) Ist die mündlichen Prüfung bestanden, so wird die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der folgenden drei Bewertungen gebildet:

  • Bewertung der Dissertation durch den Hauptreferenten.
  • Bewertung der Dissertation durch den Korreferenten und etwaige weitere Referenten (Bildung einer Note durch Mitteilung).
  • Bewertung der mündlichen Prüfung.
    Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
    "sehr gut" bei einem Durchschnitt bis einschl. 1,5
    "gut" bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschl. 2,5
    "bestanden" bei einem Durchschnitt über 2,5.

    Bei einem Durchschnitt von 1,0 kann der Prüfungsausschuß auf gemeinsamen Vorschlag aller Referenten die Gesamtnote "Mit Auszeichnung bestanden" erteilen.

(4) ln die Promotionsurkunde wird nur die Gesamtnote eingetragen. Auf der Rückseite der Urkunde ist die Notenskala angegeben.

§ 10 Wiederholung der mündlichen Prüfung

(1) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines halben Jahres und nur einmal wiederholt werden.

(2) Beantragt der Kandidat die Wiederholung nicht innerhalb eines Jahres, so gilt die Gesamtprüfung als endgültig nicht bestanden. Das Promotionsverfahren ist damit erfolglos abgeschlossen. Dieses Ergebnis teilt der Dekan dem Kandidaten schriftlich mit. Die Dissertation verbleibt mit allen Gutachten und dem Prüfungsprotokoll bei den Akten der Fakultät.

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation und Vollzug der Promotion

(1) Die endgültige Fassung der Dissertation muß die Änderungsvorschläge der Referenten berücksichtigen. Sie muß ein Titelblatt nach Anlage 1 sowie in den an die Fakultät und an die Referenten abzugebenden Exemplaren zusätzlich einen kurzen Lebenslauf des Verfassers enthalten. Die Veröffentlichung hat in angemessener Weise zu erfolgen.

(2) Von der Dissertation sind innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung unentgeltlich abzuliefern:

  • 25 Exemplare an die Universitätsbibliothek, je 7 Exemplare an die Referenten und 1 Exemplar an die Fakultät, wenn die Dissertation als gedrucktes oder vervielfältigtes Exemplar in gebundener Form abgeliefert wird oder
  • 3 Exemplare an die Universitätsbibliothek, je 1 Exemplar an die Referenten und an die Fakultät, wenn die Dissertation durch einen gewerblichen Verleger verlegt und in einem anerkannten Buchhandelsverzeichnis angeboten wird sowie eine Mindestauflage von 150 Exemplaren gewährleistet ist oder
  • 3 Exemplare an die Universitätsbibliothek, je 1 Exemplar an die Referenten und an die Fakultät, wenn die Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Im Fall a) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Der Dekan kann die Frist auf Ablieferung der Dissertationsexemplare auf schriftlichen Antrag verlängern, jedoch höchstens um ein Jahr.

(3) Nach Ablieferung der Dissertationsexemplare wird die Promotion durch die Aushändigung der vom Dekan und vom Rektor unterschriebenen Promotionsurkunde (Anlage 2) vollzogen. Erst die Aushändigung der auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellten Promotionsurkunde berechtigt zur Führung des Doktorgrades.

§ 12 Ehrenpromotion

(1) Die Fakultät kann auf Vorschlag eines Universitätslehrers für besondere wissenschaftlichen Verdienste auf den Fachgebieten der Fakultät den Grad eines DoktorIngenieurs Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.) verleihen.

(2) Der Fakultätsrat bildet zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste des zu Ehrenden eine Kommission, deren Vorsitz der Dekan oder ein von ihm als Vertreter benannter Universitätslehrer inne hat. Die Bildung der Kommission ist allen Universitätslehrern der Fakultät bekanntzugeben. Auf Antrag kann jeder von ihnen dieser Kommission angehören.

(3) Ein Vorschlag an den erweiterten Fakultätsrat zur Durchführung der Ehrenpromotion bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Der erweiterte Fakultätsrat behandelt den Vorschlag der Kommission in zwei Lesungen und entscheidet dann endgültig mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitglieder. Über die beabsichtigte Ehrung ist der Senat zu unterrichten.

(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichen der Ehrenurkunde, in weicher die Verdienste des Geehrten hervorzuheben sind. Die Urkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet.

§ 13 Doktorjubiläum

Die Fakultät kann die Doktorurkunde anläßlich der 50. Wiederkehr des Promotionstages erneuern, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder die besonders enge Verknüpfung des zu Ehrenden mit der Universität Karlsruhe angebracht erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft der erweiterte Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Urkunde, daß sich der Kandidat beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen wurden, so kann der Fakultätsrat das Promotionsverfahren für nichtig erklären; von der Beschlußfassung ist der Rektor zu informieren. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids ist Widerspruch des Betroffenen beim Rektor zulässig.

(2) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Die Promotionsordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Promotionsordnung vom 3. Mai 1974 (K.u.U. 1974, S. 716) außer Kraft.

(2) Für bereits eingeleitete Prornotionsverfahren gilt die bisherige Promotionsordnung weiter. Auf Antrag des Kandidaten kann die Prüfung auch nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung durchgeführt werden. 

Die Bestimmungen der in diese Fassung der Promotionsordnung eingearbeiteten ersten Änderungssatzung vom 4. August 1992 sind ohne Übergangsregelung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Kunst" d. h. am 20. September 1992 in Kraft getreten.

Das gleiche gilt für die Regelungen der zweiten Änderungssatzung vom 30. April 1999, die am 23. Juni 1999 in Kraft getreten sind.

Die vorliegende Fassung der Promotionsordnung berücksichtigt die am 9. Juli 1999 vom Senat der Universität beschlossene und am 1. Oktober 1999 wirksam gewordene Umbenennung der Fakultät für Elektrotechnik in "Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik".

 

 

Anlage 1: Titelblatt der Dissertation

(Titel der Dissertation)

 

Zur Erlangung des akademischen Grades eines

DOKTOR-INGENIEURS

von der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Fridericiana Karlsruhe

genehmigte

DISSERTATION

von

(Akad. Grad, Name)

aus

(Geburtsort)

 

Tag der mündlichen Prüfung:

Hauptreferent:

Korreferent(en):

Karlsruhe:

 

 

Anlage 2: Promotionsurkunde

 

Die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik

der Universität Fridericiana Karlsruhe

verleiht unter dem Rektorat des Professors für

 

und unter dem Dekanat des Professors für

 

Herrn (Frau)

aus

den Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.), nachdem er (sie) in ordnungsgemäßem Promotionsverfahren unter Mitwirkung der Referenten

durch seine (ihre) Dissertation

sowie durch die mündliche Prüfung seine (ihre) wissenschaftliche Befähigung, nachgewiesen und dabei die Gesamtnote

 

erhalten hat.

 

Karlsruhe, den

Der Rektor der Universität Fridericiana Karlsruhe

Der Dekan der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik

 

Rückseite der Promotionsurkunde:

Notenskala

Die Gesamtnote lautet (nach § 9 Abs. 3 Promotionsordnung):

"Sehr gut" bei einem Durchschnitt bis einschl.1,5

"gut" bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschl. 2,5,

"bestanden" bei einem Durchschnitt über 2,5.

Der Prüfungsausschuß kann bei besonders herausragenden Leistungen des Kandidaten die Note mit Auszeichnung bestanden" vergeben.